Verkehrswertermittlung bei Scheidung

Warum ist die Immobilienbewertung bei einer Scheidung wichtig?
Bei einer Scheidung wird im Zuge des Vermögensausgleichs das gemeinsame Vermögen unter den Lebenspartnern aufgeteilt. Meistens stellt eine Immobilie den größten Vermögenswert dar. Wird diese nach der Scheidung veräußert, erhält jeder Partner in der Regel die Hälfte des erzielten Kaufpreises, insofern keine anderen Vereinbarungen bei Eheschließung getroffen wurden. Vor einem Verkauf ist eine Immobilienbewertung (Verkehrswertermittlung) unerlässlich, um bei einer Scheidung verlässliche Klarheit über die Vermögenswerte zu erhalten.
Will einer der Partner weiterhin in der Immobilie wohnen, muss er dem anderen seinen Anteil auszahlen. Dementsprechend ist es auch in diesem Fall erforderlich, den Immobilienwert zu ermitteln, um festzustellen, wie hoch dieser Anteil tatsächlich ist. Vom aktuellen Marktwert werden die Verbindlichkeiten (wie eine laufende Immobilienfinanzierung) subtrahiert. Der Marktwert minus der Immobilienkredite bildet die Basis für den Vermögensausgleich. Wurde bei der Eheschließung eine Gütergemeinschaft vereinbart, wird der Immobilienwert sogar dann geteilt, wenn einer der Ehepartner die Immobilie mit in die Ehe eingebracht hat. Beauftragen Sie mit der Verkehrswertermittlung bei Scheidung einen zuverlässigen Immobiliengutachter und nutzen Sie unseren vorbildlichen Service.
Wie wird der Wert einer Immobilie bei Scheidung ermittelt?
Der Marktwert einer selbst genutzten Wohnimmobilie wird entweder mit dem Sachwertverfahren oder mit dem Vergleichswertverfahren ermittelt. Beim Vergleichswertverfahren betrachtet man die realisierten Verkaufswerte vergleichbarer Immobilien in der Region. Das ist beispielsweise bei Reihenhäusern problemlos möglich, wenn entsprechende Vergleichswerte vorliegen. Ist das nicht der Fall, kommt das Sachwertverfahren für die Verkehrswertermittlung bei Scheidung zum Einsatz, bei dem der Wert des Hauses und der Wert des Grundstücks separat ermittelt werden. Dabei werden alle Kosten, die beim Bau des Hauses anfielen, einbezogen. Das gilt auch für die Außenanlagen wie die Garage, die Terrasse oder den Zaun. Der Wert des Grundstücks wird anhand des Bodenrichtwerts ermittelt, der wiederum von einem Gutachterausschuss der jeweiligen Kommune festgelegt wird. Die Experten der W+V Schweizer GmbH sind die perfekten Ansprechpartner für die Verkehrswertermittlung bei einer Scheidung.
Wer kann einen objektiv nachvollziehbaren Verkehrswert im Scheidungsfall bestimmen?
Mit der Bestimmung eines objektiv nachvollziehbaren Verkehrswerts im Scheidungsfall sollte ein kompetenter Immobilienmakler beauftragt werden, der über die Qualifikation verfügt, Immobiliengutachten zu erstellen. Der unabhängige Experte wird die Verkehrswertermittlung bei der Scheidung anhand eines gesetzlich anerkannten Bewertungsverfahrens vornehmen. Beauftragen Sie einen Immobilienmakler, der sich mit der Situation des Immobilienmarkts in der betreffenden Region auskennt. Wenn eine rechtssichere objektive Verkehrswertermittlung bei der Scheidung erforderlich ist, weil einer der Ehepartner das Wertgutachten anzweifelt, muss ein öffentlich bestellter und vereidigter Immobiliensachverständiger den aktuellen Marktwert feststellen. Des Weiteren sind Sachverständige, die über eine entsprechende Zertifizierung verfügen, berechtigt, derartige gerichtsfeste Gutachten zu erstellen. Lassen Sie sich von den Experten der W+V Schweizer GmbH qualifiziert unterstützen.
Verkehrswertermittlung bei einer Scheidung – diese Faktoren werden einbezogen:
- Baujahr
- Baulicher Zustand
- Renovierungsbedarf
- Energieeffizienz
- Wohnfläche
- Grundstücksfläche
- Zustand der sanitären Anlagen
- Anzahl und Zuschnitt der Zimmer
- Vorhandensein von Garagen und Stellplätzen
- Zustand der Außenanlage
- Alternative Nutzungsoptionen
- Möglichkeit des Umbaus
- Lagebedingte Vor- oder Nachteile
- Infrastruktur
- Verkehrsanbindung
Sind Sie an einer Verkehrswertermittlung bei Scheidung interessiert? Nehmen Sie jetzt mit dem Team der W+V Schweizer GmbH Kontakt auf, um einen Termin für die Vor-Ort-Besichtigung zu vereinbaren.