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Vorsorgeberatung – Vollmachten

Als Vorsorgeberater möchten wir unserer Verantwortung gerecht werden und unsere Kunden informieren, welche Auswirkungen fehlende Vollmachten auf unseren Fachbereich und auf Ihr Privat- und Geschäftsleben haben können. Auf unserer Partnerseite von Jura Direkt finden Sie dazu auch weiterführende Informationen:

Halbwissen ist schlimmer als Nicht-Wissen! – Die Drei Irrtümer

Etwa 90 Prozent aller Menschen in Deutschland haben keine Vollmachten. Damit sind Sie im Betreuungsfall fremdbestimmt und können auch in bestimmten Wunschsituationen wie Urlaub, Kur oder Arbeit im Ausland nicht einfach von Ihrem Partner oder Ihren Familienangehörigen vertreten werden. Der Grund für diesen Missstand sind drei allgemeine Irrtümer:

1

Es betrifft nur Ältere

Jeder ab 18 Jahren kann in die Situation kommen…

Wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, sind Sie ein Betreuungsfall. Behinderungen, Krankheiten physischer und psychischer Natur, sowie Unfälle können zum Beispiel ein Grund dafür sein. Diese können jeden zu jeder Zeit treffen und die Zahlen der Altersverteilung von Betreuungsfällen zeigen deutlich: Rechtliche Betreuung ist nicht alleine ein Altersphänomen

Von Berufsbetreuern betreute Personen:

  • 26,5 % im Alter von 18 – 39 Jahren,
  • 47,0 % im Alter von 40 – 69 Jahren,
  • 26,5 % 70 Jahre und älter.

Quelle: Zwischenbericht ISG Köln

2

Das übernimmt mein Ehepartner

Leider nein.

Gültige Rechtsgeschäfte für volljährige Personen dürfen gem. §§ 164 ff. BGB sowie §§ 662 ff. BGB nur dann andere Personen für Sie durchführen, wenn dafür eine gültige Vollmacht vorhanden ist. Ehepartner, Verwandte und Familienangehörige sind nicht zur automatischen Vertretung berechtigt.

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. (BGB, § 1896 Abs. 1, Satz 1 BGB).

Die Lösung: Vollmachten

Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. (BGB, § 1896 Abs. 2, Satz 2 BGB).

3

Wenn mein Ehepartner zum gerichtlichen Betreuer bestellt wird, ist alles bestens...

Die Pflichten eines bestellten Betreuers sind vielen Menschen nicht bekannt. Schnell gerät man so in die „Betreuungsfalle“. Vermögen und Konten werden getrennt, dem Gericht gegenüber muss Rechenschaft abgelegt werden, Anträge für Ausgaben müssen gestellt und viele Entscheidungen zu Gesundheit und wichtigen Angelegenheiten mit dem Gericht abgestimmt werden. Sie können nicht selbstbestimmt handeln.

Auszug aus einer Broschüre für Betreuer – Ihre Aufgaben:

  • Erstellen eines Vermögensverzeichnisses
  • Erstellen eines jährlichen Berichts
  • Darlegung von Ausgaben
  • Antragsstellung für besondere Hilfsmaßnahmen
  • Entscheidungen im Rahmen der Gesundheitsfürsorge
  • Abklärung von Rehabilitationsmaßnahmen und Unterbringung

Auszug aus dem Betreuungsrecht:

…das Geld des Betreuten ist nicht für sich zu verwenden. Man hat als Betreuer darauf zu achten, dass das eigene Geld und das des Betreuten auf getrennten Konten verwaltet wird.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Vollmachten haben, dann melden Sie sich direkt bei uns oder gehen Sie zu unseren Partnern von Jura Direkt.

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